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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Schade – Insektenschutzgitter Stand 01/2022

§ 1. Allgemeines, Geltungsbereich

(1) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für alle Leistungen und Lieferungen von uns an unsere Vertragspartner. Sie
gelten auch ohne erneuten ausdrücklichen Hinweis für unsere künftigen Lieferungen und Leistungen, soweit diese eine natürliche Person, eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich.-rechtliches Sondervermögen oder Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle juristischen Personen, mit denen ein Vertrag zu Stand gekommen ist.

(2) Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder die sonstigen vertraglichen Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(3) Alle Bedingungen des Vertragspartners werden ausgeschlossen, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.

§ 2. Angebote, Auftragsannahme

(1) Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn dem Vertragspartner Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen wurde.

(2) Aufträge gelten erst dann von uns als angenommen, wenn wir dieses schriftlich bestätigt haben. Dies gilt auch für Veränderungen, Ergänzungen und sonstige Vereinbarung. Unterbleibt ausnahmsweise versehentlich die schriftliche Annahme des Auftrages, so gilt die Rechnungsstellung als Auftragsbestätigung.

(3) Soweit die Auftragsbestätigung von der Bestellung abweicht, gilt das Einverständnis des Vertragspartners als gegeben, falls dieser nicht unverzüglich widerspricht.

§ 3. Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Es gelten für den Vertragspartner die von uns Iaut aktueller Liste für Kunden bekannt gegebenen Preise. Unsere Preisangaben sind unverbindlich.

(2) Die angegebenen Preise gelten für die Lieferungen frei Haus und sind Nettopreise zzgl. der Kosten der Verpackung, Fracht, Einbau, Porto, Versicherungsspesen, eventueller Kosten des Bank- und Zahlungsverkehrs sowie sonstiger Nebenkosten. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen, sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungslegung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

(3) Preisänderungen werden dem Vertragspartner schriftlich angezeigt und gelten ab dem Tag des Empfangs als vereinbart.

(4) Unsere Rechnungen sind grundsätzlich innerhalb von 10 Tagen bzw. zum vereinbarten Fälligkeitstermin ohne Abzug zu zahlen.

(5) Wir sind berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen sowie eingehende Zahlungen zunächst auf rückständige Zinsen und Kosten, sodann auf rückständige Forderungen zu verrechnen.

(6) Leistet der Vertragspartner die verlangten Zahlungen nicht zum Fälligkeitstermin, so sind wir berechtigt Verzugszinsen i.H. von 5 % über dem Basiszinssatz sowie Mahnungs- bzw. Schreibgebühren nach Fälligkeit zu verlangen.

(7) Unsere Mitarbeiter oder Vertreter sind zur Entgegennahme von Zahlungen ohne unsere schriftliche Vollmacht berechtigt.

(8) Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Anspruch auf den Rechnungsbetrag durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Vertragspartners gefährdet wird (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so sind wir nach gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und — gegebenenfalls nach Fristsetzung — zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

(9) Bei Scheck- oder Wechselprotest, Zahlungseinstellung, Stellung eines Antrages auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Konkursverfahrens über das Vermögen des Käufers, werden unsere Rechnungen und laufende Wechsel sofort fällig. Vereinbarte Abzüge vom Rechnungsvertrag, wie Rabatte, Skonten usw. dürfen nicht mehr vorgenommen werden. Die Aufrechnung mit Gegenforderung des Vertragspartners aus diesem oder einem anderen mit uns abgeschlossenen Vertrag oder die Ausübung eines Zurückhalterechtes wegen solcher Gegenforderung sind ausgeschlossen.

§ 4 Lieferung, Lieferfristen

(1) Unsere Angaben zu Lieferfristen bzw. -terminen sind unverbindlich. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Firmengelände verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

(2) Die Lieferfrist verlängert sich angemessen in Fällen höherer Gewalt, sowie bei Eintritt unvorhergesehener außergewöhnlicher Ereignisse (z.B. Streik, Aussperrung, Unwetter), insbesondere auch bei unrichtiger und/oder nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung, sofern diese Ereignisse nicht von uns vertreten sind und wir sie trotz der nach den Umständen des Einzelfalles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten und sie auf die fristgemäße Erfüllung des Vertrages einwirken. Verlängert sich die Lieferfrist auf Grund solcher Umstände unangemessen, ist der Besteller berechtigt, nach Ablauf einer von ihm zu setzenden angemessenen Nachfrist vom Vertrag oder, soweit der Abnehmer an einer Teillieferung Interesse hat, vom nicht erfüllten Teil des Vertrags zurückzutreten.

(3) Weitergehende Ansprüche des Bestellers insbesondere Schadensersatzansprüche wegen einer von uns vertretenden Pflichtverletzung, sind ausgeschlossen. Ist der Besteller Verbraucher, verbleibt es vollumfänglich bei den gesetzlichen Bestimmungen.

(4) Lieferungen vor Ablauf der Lieferzeit und Teillieferungen sind zulässig, soweit entgegenstehende Interessen des Bestellers hierdurch nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.

(5) Der Besteller hat sich unverzüglich Schäden oder Minderlieferungen bei der Übergabe der Ware vom Transporteur bescheinigen zu lassen.

(6) Die Gefahr des Verlustes, der Beschädigung und Zerstörung geht, auch bei frei Haus Lieferungen mit der Aushändigung der besteilten Ware an die Transportperson auf den Besteller über. Dies gilt auch, wenn wir selbst transportieren oder transportieren lassen, selbst wenn wir die Versendung auf eigene Kosten oder die Lieferung übernommen haben, Verzögert sich die Absendung aus Gründen, die in der Person des Bestellers liegen, so geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der bestellten Ware auf den Besteller über. Ein Rücktrittsrecht des Verbrauchers nach dem Fernabsatzgesetz oder sonstigen Gesetzen bleibt hiervon unberührt.

§ 5. Leistungsverweigerungsrecht, Abtretungsverbot

(1) Wir sind berechtigt, bei Zahlungsrückständen weitere Lieferungen vom vollständigen Ausgleich des Zahlungsrückstandes abhängig zu machen.

(2) Haben wir den Rücktritt erklärt, so entbindet uns dies von jeder Schadensersatzverpflichtung, es sei denn, der Rücktritt ist von uns
vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurden.

(3) Wir sind zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt:
a) bei einem unverschuldeten Unvermögen, die Ware nicht zum vereinbarten Preis oder Termin liefern zu können
b) Fehlen oder dem Wegfall der Kreditwürdigkeit oder der Zahlungsunfähigkeit des Vertragspartners
c) bei technischen, nicht vorhersehbaren Schwierigkeiten, die in der Art des Auftrages liegen oder die uns die Ausführung unzumutbar machen
d) bei nicht vorhersehbaren Rohmaterial- oder Energiemangel oder anderen wesentlichen Betriebsstörungen bei uns
e) wenn wir auf Grund eines uns nach Vertragsabschluss bekannt gewordenen Umstandes befürchten müssen, die Gegenleistung des Bestellers nicht vollständig und rechtzeitig zu erhalten
f) bei höherer Gewalt oder anderen unvorhersehbaren Hindernissen, wie zum Beispiel Aufruhr, Betriebsstörungen, Streik und Aussperrungen.

(4) Die Aufrechnung mit bestrittenen, nicht rechtskräftig festgestellten und nicht entscheidungsreifen Gegenforderungen des Vertragspartners ist ausgeschlossen.

(5) Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, Ansprüche oder Forderungen, die uns gegenüber bestehen, an Dritte abzutreten oder auf Dritte zu
übertragen.

§ 6. Eigentumsvorbehalt

1) Wir behalten uns das Eigentum an allen gelieferten Waren, sprich Vertragsgegenständen vor, bis das der Vertragspartner sämtliche auch die künftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung, insbesondere auch einen etwaigen Kontokorrentsalto, bezahlt hat.

(2) Der Vertragspartner darf unsere gelieferten Gegenstände im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsbetriebes vorbehaltlich nachstehenden Abs. (6), veräußern oder einbauen, soweit er den verlängerten Eigentumsvorbehalt (Forderungsabtretung gemäß nachstehenden Abs. (3), sicherstellt. Anderweitige Verfügungen, insbesondere Vorpfändungen, Verleihung oder Sicherungsübereignungen sind nicht gestattet.

(3) Der Besteller tritt hiermit die ihm aus der Veräußerung, dem Einbau oder der sonstigen Verwendung des Liefergegenstandes entstandenen oder noch entstehenden Forderungen in Höhe unserer offenen Forderungen gegen den Besteller an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.

(4) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung der gelieferten Gegenstände entstehende neue Sache. Der Vertragspartner stellt sich die neue Sache unter Ausschluss seines eigenen Eigentumserwerbs für uns her, ihm erwachsen seinerseits keine Ansprüche.

(5) Im Fall der Verbindung, Verarbeitung bzw. Vermischung der gelieferten Gegenstände mit Waren anderer Lieferanten oder Personen erwerben wir zusammen mit diesem unter Ausschluss eines Miteigentumserwerbs unseres Vertragspartners Miteigentum an der neuen Sache zum vollen Wert (einschließlich der Wertschöpfung) im Verhältnis des Wertes der gelieferten Gegenstände zum Wert der anderen, verarbeiteten Ware.

(6) Der Vertragspartner tritt für den Weiterveräußerung der gelieferten Gegenstände uns schon jetzt bis zur Tilgung sämtlicher Forderungen, die ihm der Weiterveräußerung entstehenden künftigen Forderungen an seine Kunden sicherheitshalber ab, ohne, dass dies noch einer besonderen Erklärung bedarf. Wir sind berechtigt, die uns abgetretenen Forderungen einzuziehen, es sei denn, dass der Vertragspartner trotz
Weiterveräußerung seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt. Der Vertragspartner hat uns auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.

(7) Geht beim Einbau eines von uns gelieferten Gegenstandes in ein fremdes Grundstück unser Eigentum unter, so besteht Einigkeit darüber, dass alle hieraus folgenden Rechte unseres Vertragspartners gegen dessen Vertragspartner oder dem Grundstückseigentümer auf uns sicherheitshalber für die noch offenen Ansprüche übergehen.

(8) Der Vertragspartner hat die Vorbehaltsgegenstände auf seine Kosten ausreichend gegen Diebstahl und Feuer zu versichern, soweit für die Dauer des Vorbehalts auf seine Kosten ordnungsgemäßem Zustand zu halten.

§ 7. Keine Haftung für technische Hinweise

(1) Für technische Auskünfte, Empfehlungen und Ratschläge übernimmt der Lieferer keine Haftung, sie gelten insbesondere niemals als Zusicherung von Eigenschaften. Dies gilt auch für die Ausgabe technischer Richtlinien.

(2) Erfolgen Lieferungen nach Zeichnungen oder sonstigen Angaben des Bestellers und werden hierdurch Schutzrechte Dritter verletzt, stellt der Besteller den Lieferer von sämtlichen Ansprüchen frei.

(3) Auskünfte über Materialien und deren Verwendung werden von uns nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr erteilt.

§ 8. Mängelrügen und Gewährleistungen

(1) Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferung oder Rügen wegen offensichtlicher Mängel sind uns unverzüglich nach Ablieferung des Liefergegenstandes anzuzeigen, anderseits gilt der Liefergegenstand als genehmigt, es sei denn, uns oder unseren
gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen fällt Arglist zur Last. Insoweit hat der Vertragspartner zu prüfen, ob die gelieferte Ware von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit und für den vorgesehenen Einsatzzweck geeignet ist. Ist der Besteller Kaufmann und gehört der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gelten ergänzend §§377,378 HGB.

(2) Nicht erkennbare Fabrikation- und Materialfehler gelten als genehmigt, wenn sie uns nicht unverzüglich nach ihrer Entdeckung, mitgeteilt worden sind. Beanstandungen sind schriftlich, unter Angabe von Mängeln und der Rechnungsnummer geltend zu machen. Mängelrügen
gegenüber von uns eingesetzten Transporteuren sind unwirksam.

(3) Mängel eines Teils der Lieferung führen nicht zu einer Beanstandung der ganzen Sendung. Ordnungsgemäß erhobene und begründete Mängelrüge werden wir nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehlerhafter Teile beheben, ohne Berechnung der hierzu
erforderlichen Lohn-, Material- und Frachtkosten.

(4) Ist der Besteller Unternehmer und hat er unsere Lieferung nach Bearbeitungen einen Dritten weitergeliefert oder bei einem Dritten eingebaut, übernehmen wir bei Mängeln des Einbaus, die etwa darauf beruhen, dass der Besteller Montageanweisungen in Produktbeilagen oder Einbauanweisungen in Katalogen missachtet hat und bei Schäden durch unsachgemäßes Nutzerverhalten keine Gewährleistung. Der Besteller hat bei Einbau der Lieferung den Aspekt der Revisionierbarkeit
zu beachten, d.h. er ist im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die gelieferte Ware und deren zerlegbare Einzelteile nach Einbau mit geringstem und
kostengünstigstem Aufwand austauschbar sind. Verletzt der Besteller diese Vertragsverpflichtung, so hat er uns den dadurch entstehenden Schaden zu ersetzen.

(5) Wir sind berechtigt, uns von den Gewährleistungsansprüchen dadurch zu befreien, dass wir dem Vertragspartner die Ansprüche gegen den Vorlieferanten oder das Lieferwerk abtreten. Soweit diese
Gewährleistungsansprüche gegenüber den Vorlieferanten oder dem Lieferwerk nicht durchsetzbar sind, lebt unsere Gewährleistungsverpflichtung im oben bestimmten Umfang wieder auf.

(6) Ist der Besteller Unternehmer und gehört der Vertrag zu seiner selbständigen oder beruflichen Tätigkeit, verjähren die Rechte des Bestellers wegen mangelhafter Lieferung nach 1 Jahr seit Übergabe der bestellten Ware.

§ 9. Gerichtsstand und anwendbares Recht

(1) Erfüllungsort für alle Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ist D-06198 Salzatal, soweit der Besteller Kaufmann i.S. des Handelsrechtes oder eine juristische Person des öffentlichen Rechtes oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Insbesondere ist auch der Ort der Nacherfüllung D-06198 Salzatal, weshalb der Besteller, wünscht er in etwaigen Gewährleistungsfällen die Nacherfüllung an
einem anderen Ort, die hierbei entstehenden Aufwendungen — wie zusätzliche Lohn- und Reisekosten — zu tragen bzw. zu erstatten hat.

(2) Gerichtsstand für alle Ansprüche aus der Geschäftsverbindung einschließlich solcher aus Wechseln und Schecks ist das Gericht, in dessen Kreis wir unseren Sitz haben. Wir sind auch berechtigt, an dem für den Sitz des Bestellers zuständigen Gericht zu klagen.

(3) Die geschäfts- und vertraglichen Beziehungen der Vertragspartner unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das gilt auch für Auslegung der Handelssitten und Gebräuche.

Salzatal, Januar 202